Satzung

der Wählergemeinschaft „Schwaaner-Sportler-Vereinigung“

§ 1

Name, Zweck und Sitz

  1. Die Wählergemeinschaft führt den Namen " Schwaaner-Sportler-Vereinigung“ (die Kurzbezeichnung lautet: "S-S-V").
  2. Die Wählergemeinschaft S-S-V ist eine Vereinigung von Bürgern der Stadt Schwaan, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft " S-S-V " gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
  3. Die Wählergemeinschaft " S-S-V " hat ihren Sitz in Schwaan.

§ 2

Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Wählergemeinschaft S-S-V können alle Einwohner der Stadt Schwaan werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
    2. Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder
    3. Tod.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
    1. wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,
    2. bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,
    3. wer mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist.
    Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung den Betroffenen hören soll.
  4. Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von ²/3 der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
  5. Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

§ 3

Mittel

  1. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch
    1. Mitgliedsbeiträge und
    2. Spenden
  2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1,00 Euro monatlich (alternative Zahlungsmöglichkeit: vierteljährlich/jährlich) und ist jeweils zum 15. Des Monates im Voraus zu entrichten.

§ 4

Organe

Organe der Wählergruppe sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 5

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs.1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im besonderen
    1. die Beschlussfassung über das Programm,
    2. die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergruppe berührende wesentlichen Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
    3. die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 8),
    4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
    5. die Wahl und Abberufung des Vorstandes

§ 6

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden und seinem ersten Stellvertreter,
    2. dem Schriftführer,
    3. dem Kassenverwalter,
    4. einem Beisitzer.
  2. Der Vorstand vertritt die Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich und hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergruppe zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und des Stellvertreters. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom
    Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
  4. Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
  5. Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

§ 7

Versammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder elektronischer Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
    Wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.
  2. Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.

§ 8

Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

  1. Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.
  2. Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
  3. Die Mitgliederversammlung ist durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in offner Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 11 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.

§ 9

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10

Auflösung

Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von ²/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 11

Niederschrift

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

  1. Ort und Zeit der Versammlung,
  2. Form der Einladung,
  3. Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
  4. Tagesordnung und
  5. Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

§ 12

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.01.2019 in Schwaan genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 30.01.2019 in Kraft.